- Nur für infizierte Personen gilt eine Absonderungspflicht von fünf Tagen, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.
- Es entfallen die zweimaligen anlasslosen Testungen wie auch die 5-Tages-Testungen für Kontaktpersonen.
- Masken können weiterhin freiwillig getragen werden.