Kurfürst-Balduin-Realschule plus Fachoberschule Kaisersesch

Satzung

Satzung des Fördervereins für die Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch e.V.

§ 1 Zweck des Vereins

Der Förderverein für die Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule mit Sitz in Kaisersesch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein soll zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet werden. Zweck des Vereins ist, den Schülern die bestmöglichen Bedingungen eines erfolgreichen Schulbesuchs zu schaffen. Um den Satzungszweck zu verwirklichen, will der Verein insbesondere

1. durch die Organisation der Freunde und Förderer der Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch deren optimale Zukunft gewährleisten helfen,

2. sich zusammen mit den schulischen Institutionen - Schulleitung, Schulausschuss, Schulelternbeirat - für die Lösung aller konkreten Fragen einsetzen, die sich für den Bestand und die Funktionstüchtigkeit der Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch ergeben,

3. den Willen der Elternschaft zum Bestand der Kurfürst-Balduin-Schule- Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch in die Mitgestaltung des schulischen Lebens umsetzen helfen, unter anderem

  •  durch die zusätzliche Ausstattung der Schule mit modernen Lehr- und Lernmitteln
  • durch Finanzhilfen bei Studienfahrten und Schullandheimaufenthalten,
  • durch die Förderung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten, besonders im kulturellen und sportlichen Bereich
  • durch Mithilfe bei Schulfesten und Schulfeiern 
  • durch verstärkten Ausbau der Schulbibliothek
  • durch Beiträge, die den internationalen Kontakt mit Partnerschulen und den Schüleraustausch intensivieren helfen.

§ 2 Ausschluss wirtschaftlicher Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Finanzmittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soll das Vermögen des Vereins der Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch zur Verfügung gestellt werden mit der Auflage, es im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden und dabei nach den entsprechenden Beschlüssen des Schulelternbeirats zu verfahren. Hierzu ist die Genehmigung des Finanzamtes erforderlich.

§ 6 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Förderverein für die Kurfürst-Balduin-Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch e. V. Der Sitz des Vereins ist Kaisersesch.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Verein ist der Schule gegenüber völlig unabhängig. Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Mitgliedschaft endet

1. durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen muß.

2. durch förmlichen Ausschluss. Ein Ausschluss setzt den einstimmigen Beschluss des Vorstandes voraus. Dieser Beschluss kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder aufgehoben werden. Ein Ausschluss ist zulässig aus wichtigem Grunde, der insbesondere dann vorliegt, wenn ein Mitglied den in § 1 bezeichneten Zielen zuwider handelt oder durch sein Verhalten die Arbeit des Vereins nachhaltig stört.

3. durch Tod

§ 8 Beiträge, Geschäftsjahr

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Er ist jährlich im Voraus zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt durch Lastschrifteinzug. In der Mitgliederversammlung ist nur stimmberechtigt, wer seinen Beitrag bezahlt hat. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung. Soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist, beschließen beide Gremien mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern: dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schulleiter, dem Schriftführer, dem Kassierer und 3 Beisitzern. Der Verein wird laut § 26 BGB vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder von dem Kassierer oder dem Schriftführer. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Schulleiter der Kurfürst-Balduin- Realschule plus und Fachoberschule Kaisersesch gehört als geborenes Mitglied zum Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die das Vereinsvermögen mit mehr als 500,- Euro belasten, bedarf es eines vorherigen Vorstandsbeschlusses mit 2/3-Mehrheit. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein; sie wird vom Vorsitzenden geleitet. Über jede Sitzung des Vorstandes und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Hauptversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt und zwar im ersten Viertel des Kalenderjahres. Diese Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung dem Vorstand zur Beschlußfassung zugewiesen sind, insbesondere für

1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des / der ersten Vorsitzenden

2. die Entgegennahme des Berichts des Kassierers / der Kassiererin und der Kassenprüfer,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Neuwahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

5. Satzungsänderungen,

6. Richtlinien zur Vermögensverwaltung.

Außerordentliche Versammlungen sind innerhalb eines Monats zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen auf und beruft diese unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung hat schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Mitteilungsblättern der Verbandsgemeinden Kaisersesch, Cochem und Treis-Karden zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder sind bis spätestens 8 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen. Die Hauptversammlung bestimmt aus ihrer Mitte zwei Mitglieder zu Kassenprüfern, die weder dem alten noch dem neuen Vorstand angehören dürfen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen sind grundsätzlich offen. Wahlen sind grundsätzlich geheim, wenn nicht Akklamation einstimmig beschlossen wird. Beschlüsse, durch die die Satzung verändert wird, bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf einer ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 14.05.2013 beschlossen.